Fünfjährige umfassende Überprüfung ihrer Eisenbahnanlage gemäß §19a EisbG: Alle 5 Jahre müssen Eisenbahnanlagen umfassend überprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung muss der zuständigen Eisenbahnbehörde vorgelegt werden.
Begehung der Anlage
Durchsicht aller eisenbahnrechtlichen Bescheide auf Erfüllung erforderlicher Auflagen
Prüfung der Gleisanlage auf Übereinstimmung mit aktuellen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden
Ausstellung eines Prüfbefundes inkl. Mängelliste und Maßnahmenvorschlägen
Erstellen einer Prüfbescheinigung zur Vorlage bei der Eisenbahnbehörde
Überprüfung von Eisenbahnanlagen gemäß §19(1) EisbG:
Jährliche Überprüfung von Fahrweganlagen inkl. Brücken und Durchlässen: Weichen (inkl. Verschluss), Gleise, Dämme, Mauern, Brücken, Durchlässe, Oberleitungsanlage*, sonstige bauliche Anlagen...
Visuelle Inspektion der Anlagen
Aufnahme mit Messgeräten
Dokumentation der Überprüfung
Zustandsbefund, Mängelliste
Vorschläge zur Mängelbehebung
Endbericht
Baumanagement
…eine kompetente Bauaufsicht erhöht die Qualität Ihrer Anlage und spart damit Kosten! Für Neuerrichtung, Umbauten und Erneuerungen der Gleisanlage gelten §36 und §40 lt. EisbG.